Anwalt Udo Vetter hat bemerkenswerten Erfolg in einer - wie ich finde - recht dramatischen Angelegenheit erzielt. Es geht um die Ausweisung einer Frau, die mit einem deutschen Mann zusammen ein Kind hat und wegen der illegalen Einwanderung auf Antrag der Staatsanwaltschaft strafrechtlich belangt (und offensichtlich ausgewiesen) werden sollte: law blog» Archiv » Neues Leben
Der Deutschen Lieblingsanwalt, Günter Freiherr von Gravenreuth, hat es sich offensichtlich (sicher ist das nicht) nicht nehmen lassen, dazu in den Kommentaren vom Lawblog Stellung zu nehmen:
Immer die “armen Opfer”, die gegen ihren Willen von Schlepperbanden nach Deutschland verschleppt werden - Ich kann es bald nicht mehr hören!!
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
So er es denn wirklich selbst ist, dann ist er - offensichtlich - auch dieser:
- Wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen wurde Gravenreuth im Jahr 2000 in München zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Gravenreuth wurde am 16. April 2008 vom Landgericht München (nach einer Absprache) rechtskräftig zu einer Haftstrafe von elf Monaten verurteilt, die sich aus den Bewährungsstrafen zweier erstinstanzlicher Urteile wegen Untreue von sechs (ursprünglich neun Monaten) und sieben Monaten zusammensetzt.
- Noch nicht rechtskräftig ist ein Urteil, in dem Günter Freiherr von Gravenreuth wegen versuchten Betrugs zu einer Haftstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde. Das Urteil erfolgte, nachdem er den Internet-Domainnamen der taz pfänden ließ und versuchte diesen zu versteigern, wobei er angab, er hätte nach einer einstweiligen Verfügung gegen die taz das darin geforderte Geld nicht erhalten. Die taz stellte daraufhin Strafanzeige.
- Freiherr von Gravenreuth war einer der ersten Rechtsanwälte, die Abmahnungen im Bereich der Informationstechnik in großem Stil zur Anwendung (und ins Bewusstsein der Öffentlichkeit) brachten, was ihm umfangreiche Kritik einbrachte. Im Auftrag verschiedener Mandanten hatte er teilweise massenhaft Abmahnungen versendet (Abmahnwelle), deren inhaltliche und formale Berechtigung in einzelnen Fällen auch unter Juristen umstritten war.
(Quelle: WIKIPEDIA)
Auch jemand, der sich selbst nicht mit Ruhm bekleckert hat, hat ein Recht auf seine Meinung bzw. diese Kund zu tun. Inwieweit das hier und da verhältnismässig ist, sei dahingestellt. Offensichtlich.












