Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr W.,
bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir ständig die rechtlichen Interessen von Herrn Ingo Vogelmann vertreten. Eine auf uns ausgestellte Vollmacht liegt an.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 haben Sie unseren Mandanten aufgefordert, nachträglich zum 1. Juli 2005 sein Gewerbe „Einzelhandel/Vermittlung von Hard- und Software“ anzumelden.
Leider bietet Ihr Schreiben vom 12. Dezember 2005 keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, aus denen sich eine Verpflichtung unserer Mandanten zur Gewerbeanmeldung ergibt.
Wie Ihnen unser Mandant in einer ausführlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2005 mitgeteilt hat ist er freischaffender Künstler, er komponiert eigene Musikwerke. Unser Mandant ist als Künstler bei der Künstlersozialversicherungskasse versichert. Als freischaffender Künstler ist Herr Vogelmann nicht Gewerbetreibender und damit nicht gewerbeanzeigepflichtig. Dass unser Mandant nicht künstlerisch wirkt, sondern bei der Komposition seine Musik handwerklich und damit gewerblich tätig wird, werden Sie wohl nicht ernsthaft anführen wollen. Aufgrund seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit besteht daher keine Gewerbeanzeigepflicht. Unser Mandant wird daher auch kein Gewerbe anmelden.
Sollten Sie weiter an Ihrer Auffassung festhalten, werden wir den Sachverhalt einer gerichtlichen Klärung zuführen.
Unwahr und nicht belegt sind Ihre Ausführungen, dass unser Mandant einen Einzelhandel und eine Vermittlung von Hard- und Software gewerblich betreibt. Unser Mandant ist weder Einzelhändler noch hat er jemals Hard- und Software vertrieben, er beabsichtigt auch nicht, dies jemals zu tun. Mit Verwunderung nehmen wir zur Kenntnis, dass sie die angebliche Verpflichtung unseres Mandanten auf unwahre Behauptungen stützen, die durch keinerlei Tatsachenvortrag belegt sind. Soweit unser Mandant Ihnen in einem Telefonat vom 12. Dezember 2005 erklärt hat, dass er nicht mit Hard- und Software handelt, haben Sie ihn der Lüge bezichtigt. Diese Äußerung und die Vorgehensweise in der Angelegenheit geben uns Anlass, mit unserem Mandanten die Möglichkeiten einer Dienstaufsichtsbeschwerde zu erörtern sowie die strafrechtliche Relevanz zu überprüfen.
Wir fordern Sie daher auf, uns die Verwaltungsakte unverzüglich zur
Einsichtnahme
zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren wollen Sie bitte notieren, dass wir für eventuelle Ordnungsverfügungen und Bescheide zustellungsbevollmächtigt sind. Weitere Korrespondenz ist ausschließlich über unser Büro zu führen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin
…
Ich bin mir fast sicher, daß dem netten Onkel W. vom Gewerbeamt sicher noch irgendwas einfällt, um endlich seine persönliche Befriedigung zu finden … in dem Zusammenhang fällt mir nämlich ein, das der Widerspruch gegen eine Ordnungsverfügung nicht von der Pflicht entbindet, dieser entsprechend gerecht zu werden.
Wen interessiert’s da, ob Unrecht getan wird? Hauptsache man kann sich irgendwie die Zeit vertreiben auf’m Amt.
“Alles nach Vorschrift”. Gute Nacht, Deutschland. Macht nur so weiter, dann zahle ich bald Einkommenssteuer woanders. Die Merkel kann ich sowieso nicht leiden; aber das ist nebensächlich. Die is nich so schlimm wie Herr W. …







